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Neues Gerichtsurteil: Provider müssen ausländische Anbieter nicht sperren

Autor: Lars Vollmer
Veröffentlicht am: 11.03.2023

Die deutsche Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder in Halle versucht alles, um deutsche Spieler zu schützen. Hierzu zählt nicht nur, dass die Behörde Anträge auf eine Lizenz bearbeitet und je nach Anbieter eine Lizenz erteilt oder nicht. Zu den Aufgaben der Behörde zählt auch, dass sie gegen illegales Glücksspiel vorgeht. Eine Idee bestand darin, eine Internetsperre gegen ausländische Betreiber anzusetzen, die von den Providern umgesetzt werden sollte. Dagegen ging der Provider 1&1 gerichtlich vor und gewann.

Vor einer Weltkarte hängt ein durchsichtiges Vorhängeschloss.

Die Deutsche Glücksspielaufsichtsbehörde darf laut Gerichtsbeschluss keine Internetsperre gegen ausländische Glücksspielanbieter verlangen: Provider sind dazu nicht verpflichtet. (©Tumisu/Pixabay)

Provider gewann beim Oberverwaltungsgericht in Koblenz

Die Deutsche Glücksspielbehörde hat versucht, von allen Providern zu verlangen, dass diese den Zugriff auf die Internetseite ausländischer Glücksspielanbieter sperren. Wäre dies umsetzbar, könnte kein deutscher Spieler auf ein ausländisches Online-Casino zugreifen. Somit wäre es generell nicht möglich, bei sogenannten illegalen Anbietern zu spielen. Die Aufsichtsbehörde hätte damit einen Punkt auf der To-do-Liste abgehakt: Wenn kein Spieler auf ein nicht lizenziertes ausländisches Glücksspielangebot zugreifen kann, wäre es auch nicht möglich, bei einem illegalen Glücksspielunternehmen zu spielen. Es soll ausschließlich der Zugang zu in Deutschland lizenzierten Online Casinos möglich sein.

Die Verpflichtung, keinen Zugriff auf ausländische, nicht lizenzierte Glücksspielanbieter zu erlauben, ergibt sich eigentlich aus der Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, die im neuen Deutschen Glücksspielstaatsvertrag verankert ist. Dieser Abschnitt erlaubt der Deutschen Glücksspielaufsichtsbehörde, von den Providern eine Sperre zu verlangen. Diese wiederum ergibt sich aus dem Telemediengesetz. Beides würde jedoch laut Gericht nicht zutreffen, da der betroffene Provider bereits nach dem Telemediengesetz ein verantwortlicher Diensteanbieter ist. Deshalb würde der Provider bereits alle Verpflichtungen erfüllen und die Glücksspielaufsichtsbehörde könne hier keine eigenen und weiteren Verpflichtungen auferlegen.

Keine rechtswidrige Handlungen erkennbar

Das Gericht führt in seinem Beschluss weiter aus, dass die Glücksspielaufsichtsbehörde weitere Forderungen und Regeln aufstellen könne, wenn der Provider seine Verpflichtungen aus dem Telemediengesetz nicht erfüllt. Insbesondere dann, wenn eine Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmen erkennbar wäre. Das Ziel solch einer Zusammenarbeit müsse jedoch sein, strafbare Handlungen zu vollführen. So wäre es zum Beispiel möglich, dass ein Provider mit einem nicht lizenzierten Glücksspielunternehmen zusammenarbeitet, damit dieser seine Dienste einfacher anbieten kann. Aber auch das hat das Gericht im vorliegenden Fall nicht festgestellt.

Über die Gerichtsentscheidung freut sich der betroffene Provider definitiv, da die Glücksspielaufsichtsbehörde mit Bußgeldern drohte. Nachdem die Behörde erst zu Beginn dieses Jahres ihre Tätigkeit aufnahm, stellte sie sich bei den in Deutschland tätigen Providern vor. Im Rahmen dieser Vorstellung wurde zeitgleich mit Bußgeldern gedroht, wenn die Provider die geforderten Internetsperren nicht durchführen. In diesem Schreiben bezog sich die Aufsichtsbehörde auf das Telemediengesetz, das eine Sperre verlangen kann, wenn eine Maßnahme gegen einen Veranstalter als nicht durchführbar oder erfolgversprechend gilt. Medien zufolge hatte die Behörde den Providern eine Kooperation angeboten, wenn diese „freiwillig“ die Sperren durchführen. In diesem Falle würde nur der eigene Aufwand entstehen.

Bis zu 500.000 Euro Bußgelder möglich

Selbstverständlich würde die Deutsche Glücksspielaufsichtsbehörde den Providern mitteilen, welche sicheren Online-Casinos nicht gesperrt werden sollen. Wer dies jedoch nicht durchführt, muss mit entsprechenden Maßnahmen und Klagen rechnen. Je nachdem, wie viele Behörden daran beteiligt wären, könnte ein Bußgeld zwischen 500 und 500.000 Euro entstehen. Solch hohe Bußgelder sind keinesfalls mit dem Telemediengesetz vereinbar, weshalb Experten nicht nachvollziehen können, warum die Aufsichtsbehörde diese Summen ansetzt. Laut Telemediengesetz sind es die Glücksspielanbieter, die bei Verstößen ein Bußgeld erhalten sollen und nicht die Provider. Vom Verband der Internetwirtschaft kommt deshalb starke Kritik.

Diese bezieht sich nicht nur auf die enorm hohen Bußgelder, die von der Behörde angedroht werden. Der Verband gibt ferner zu verstehen, dass eine Sperre von Internetseiten nicht immer den gewünschten Erfolg bringt. Erfahrungen zufolge reagieren Glücksspielanbieter nach einer Sperre, indem sie eine neue Internetseite kreieren und somit sofort wieder erreichbar sind. Abgesehen hiervon kann sich jeder um eine VPN bemühen oder eine DNS Verschlüsselung beantragen. All das führt ebenfalls dazu, dass die nicht lizenzierten Online-Casinos weiterhin erreichbar sind. In solch einem Fall müsste die Glücksspielaufsichtsbehörde erneut die Sperre beantragen und die Provider müssten erneut mit einem Bußgeld rechnen.

Müssen Provider am Kampf gegen illegales Glücksspiel teilnehmen?

Die GGL – die deutsche Glücksspielaufsichtsbehörde – hatte in ihrem Brief an die Provider erwähnt, dass auch sie sich am Kampf gegen illegales Glücksspiel beteiligen müssten. Deshalb hatte sie die Kooperation vorgeschlagen, obwohl beides das Gegenteil des Telemediengesetzes darstellt. So sieht es auch das Gericht, weshalb der klagende Provider 1&1 Recht bekam. Auf diese Entscheidung können sich natürlich alle anderen Provider berufen und müssen so kein Bußgeld mehr befürchten. Zu beachten ist jedoch, dass es sich derzeit noch um eine Entscheidung im Eilantrag handelt. Somit ist das Hauptsacheverfahren noch nicht abgeschlossen. Es kann aber damit gerechnet werden, dass auch dieses ähnlich ausfällt.

Ferner muss beachtet werden, dass es kaum Sinn macht, nur die Internetseiten von ausländischen Glücksspielanbietern zu sperren. Häufig handelt es sich um Anbieter, die nicht nur ihren Geschäftssitz auf Malta besitzen, sondern auch von Malta eine Lizenz besitzen. Die Lizenzbedingungen der maltesischen Glücksspielaufsichtsbehörde sind streng genug, dass in der Tat nur sichere Glücksspielanbieter ihr Sortiment anbieten dürfen. Deshalb genießen die Spieler generell einen hohen Schutz. Demzufolge muss es sich nicht zwangsläufig um einen Anbieter mit fehlendem Spielerschutz handeln, wenn keine Lizenz für Deutschland ausgestellt wurde.

Weitere Länder setzen auf IP-Sperren

In Europa gibt es weitere Länder, die bereits mit einer Sperre von Internetseiten arbeiten. Diese haben bereits ausreichend Erfahrung gesammelt, dass eine Sperre nicht immer Sinn macht: Zum einem können sich die Anbieter sehr gut wehren und halten bereits binnen kürzester Zeit neue Seiten bereit und auf der anderen Seite können sich die Spieler trotzdem einloggen. Hierzu müssen diese nur einen VPN nutzen oder sich so anmelden, als würden sie in einem anderen Land leben. Dann können sie jedes Online-Casino nutzen, da in solch einem Fall die Gesetze des eigentlichen Heimatlandes nicht gelten. Wichtig ist nur, dass das erfundene Heimatland die Nutzung der Online-Casinos erlaubt.